Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 10 Jugendberufsagentur
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-1 (1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-2 (2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-3 (3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 10 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2004 – L 8 AL 259/03Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2001 – L 8 AL 249/00
- BSG, 26.05.2004 – B 12 AL 4/03 RZitiert von 4
- LSG Schleswig, 04.07.2008 – L 3 AS 47/07Zitiert von 2
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 17/10 RLeistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von Reisekosten zur Nutzung des Stelleninformationssystems der ArbeitsagenturZitiert von 2
- BSG, 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune wegen rechtswidriger Mittelverwendung - Ausbildungskostenzuschüsse und Selbstvermittlungsprämien im Jahr 2006 - Zuständigkeit des BSG als RevisionsgerichtZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.02.2024 – 19 A 1390/18
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 – L 4 AS 713/15
- LSG Hessen, 21.05.2014 – L 6 AL 150/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2029 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.